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   BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12   

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https://dejure.org/2018,13132
BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12 (https://dejure.org/2018,13132)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12 (https://dejure.org/2018,13132)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2018 - 1 BvR 1626/12 (https://dejure.org/2018,13132)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Kernkraftwerksbetreibers betreffend die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie; Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung

  • rewis.io

    Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde eines Kernkraftwerksbetreibers betreffend die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie; Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12
    Die Beschwerdeführerin zu 3) war alleinige Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 321/12 (BVerfGE 143, 246), das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246; im Folgenden: Leitverfahren) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.

    Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem davon ausgehen, dass die angestrebte verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen des Atomgesetzes - insbesondere hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen - bereits im Leitverfahren 1 BvR 321/12 stattfinden würde, denn der Vortrag der Verfassungsbeschwerden war im Wesentlichen gleich.

    Sie war auch nicht aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten, da die Interessen der Beschwerdeführerinnen im Leitverfahren 1 BvR 321/12 aufgrund der Unternehmensstruktur des RWE-Konzerns mit denen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren gleichgelagert waren.

    Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ergänzung zum Leitverfahren 1 BvR 321/12 konkret die unterschiedlichen Laufzeiten der Blöcke des Kernkraftwerks Gundremmingen B und C beanstanden, entspricht eine Auslagenerstattung schon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Frage der Laufzeitstaffelung bereits Gegenstand des Leitverfahrens 1 BvR 321/12 war und die Verfassungsbeschwerde insoweit ohne Erfolg geblieben wäre (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12
    Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12
    Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12
    Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1141/09

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung einer

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1626/12
    Dies war den Beschwerdeführerinnen aufgrund der teilweisen Personenidentität der Beschwerdeführerinnen, der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Mandatierung derselben Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 1141/09 -, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 15 A 2024/13

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften hinsichtlich

    Die Klägerin hat gegen die 13. AtG-Novelle beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben (dortiges Aktenzeichen 1 BvR 1626/12), über die noch nicht entschieden ist.
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